Informationen zur ASP und zum 12-Punkte-Katalog des MLR

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Sehr geehrte Jägerinnen und Jäger,  

das Ministerium Ländlicher Raum hat am 9.2.2018 einen 12-Punkte-Katalog zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in Baden-Württemberg veröffentlicht. Er wurde vom LJV über den Mail-Großverteiler breit gestreut. Zu den Punkten, die die Jagd betreffen erhalten Sie in der Anlage noch einige Erläuterungen entsprechend dem uns bekannten aktuellen Sachstand. Derzeit arbeiten MLR und nachgeordnete Behörden – wie man hört – mit Nachdruck daran, die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs voranzutreiben. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung der Jagdruhezeit im März und April mit Freigabe der Kirrung in diesem Zeitraum im Wald sowie dem Einsatz der Nachtzieltechnik. Eine völlige Freigabe ist hier aufgrund bundesrechtlicher Regelungen derzeit nicht möglich, auch die Regelungen, die das Land vorsieht, werden den Einsatz dieser Geräte nur in begrenztem Umfang zulassen!

Zum Punkt 1 „Verstärktes Monitoring …“ müssen wir aufgrund von Hinweisen aus der AG Seuchen im Rahmen des Runden Tisches Schwarzwild folgendes klarstellen:   Wie ist im Fall eines Totfundes vorzugehen? Wegen des erhöhten Risikos der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland empfiehlt die AG Seuchen, jedes verendet aufgefundene Stück Schwarzwild – ob Fallwild oder Unfallwild - immer zu beproben und möglichst nur über Verwahrstellen zu entsorgen. Verendet aufgefundenes Schwarzwild bei unklarer Todesursache (kein Unfallwild) ist  zunächst an Ort und Stelle zu belassen und umgehend dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen. Die Kontaktdaten der Ämter finden Sie unter www.veterinaeraemterbw.de. Die Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen, insbesondere über Art und Umfang der Probenahme, Bergung und Entsorgung bzw. Zuführung solcher Stücke an die Untersuchungsämter. In der Regel ist die Beprobung mittels Tupfer (getränkt mit bluthaltiger Flüssigkeit) ausreichend. Die Beprobung von verendetem Unfallwild kann mittels Blutproben (2 Röhrchen) oder Bluttupfer vorrangig durch den Jagdausübungsberechtigten erfolgen.  

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil