Durchgangsschein für die Durchfuhr von Jagdwaffen durch die Schweiz

Über die Waffenrechtsbehörde des Landratsamtes Konstanz erhielt ich das beiliegende Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung vom Mai 2011.

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Dort wird dargestellt, dass trotz des Beitritts der Schweiz zum Schengen-Abkommen zur Beförderung von Waffen auf Durchganggsstrecken entsprechend dem Deutsch-Schweizer Abkommen vom 5. Febr. 1958 ein zollrechtlicher Jahresdurchgangsschein neben dem Europäischen Feuerwaffenpass erforderlich ist.
Ich habe darauf Kontakt mit dem Zollamt Bietingen aufgenommen und mir wurde folgendes mitgeteilt:
Falls ein Jäger seine Waffen über die Grenze in ein anderes Mitgliedsland oder die Schweiz bringt handelt es sich um eine Mitnahme nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anl. 1 Abschnitt 2 Nr. 6 WaffG und § 32 WaffG. Ein internat. Waffenpass (Eur. Feuerwaffenpass) ist erforderlich wenn Jagdwaffen z.B. zu Schießsport- oder Jagdveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen, Waffenmessen und Ausstellungen mitgenommen werden. Neben dem Europäischen Feuerwaffenpass ist dann eine Einladung mitzuführen. Der Eintritt in die Schweiz ist dann nur über besetzte Zollstellen möglich. Eine Anmeldung beim Grenzübertritt ist nicht erforderlich, bei Nachfrage und sonstigen Kontrollen sind die Dokumente vorzuweisen.

Dauerbesetzte Zollstellen sind: Konstanz-Autobahn, Konstanz-Emmishofer Tor, Bietingen, Lottstetten, Waldshut- Rheinbrücke, Säckingen.
Zeitweise besetzt: Rielasingen 6:00-22:00, Öhningen 8:00-20:00 nicht So, Gailingen Brücke und West 8:30-20:00 nicht So,Neuhaus 5:00-20:00, So 8:00-20:00, Jestetten 7:00-17:00, Sa 12:00-20:00
Nicht besetzte Zollstellen sind (nicht vollständig): Büßlingen, Randegg, Schlatt a.R.,

Dasselbe gilt für Schweizer Jäger von CH nach BRD.

Wer über nicht besetzte Zollstellen mit Waffen fährt bekommt bei ambulanten Kontrollen große Probleme.

Werden die Waffen durch die Schweiz durchgeführt (z.B. durch den Kanton Schaffhausen) so ist dies keine Mitnahme zu einer Veranstaltung sondern eine zollrechtliche Durchfuhr. Dazu ist dann neben dem Europäischen Feuerwaffenpass ein Jahresdurgangsschein (siehe Anlage) erforderlich, der bei besetzten Zollstellen unter Vorlage des Europäischen Feuerwaffenpasses beantragt werden kann (Zollamt Bietingen ist immer besetzt). Mit diesem Durchgangsschein und dem Europäischen Feuerwaffenpass kann dann auf den festgesetzten Durchfahrtstrecken Jagdwaffen durchgeführt werden. Die Ausstellung des Waffendurchgangsscheines erfoolgt gebührennfrei. Die Waffen sind in einem verschlossenen Behältnis zu tranportieren. Wird an besetzten Zollstellen nach Waren gefragt oder bei sonst. Kontrollen, dann sind unaufgefordert die Dokumente vorzulegen. Eine besondere Anmeldung ist nicht erforderlich. Durchgangsstrecken sind praktisch von allen Zollstellen im Landkreis Konstanz möglich : von Wiechs über Büsslingen, Schlatt a. R., Randegg, Gailingen, Bietingen, Rielasingen, Öhningen und Konstanz.

In Sonderfällen bei Nachweis von Bedarf sind Einzelgenehmigungen über das Hauptzollamt Singen möglich.

Endgültige Einfuhren oder Ausfuhren bedürfen eines hohen Genehmigungsaufwandes. Bitte mit der jeweiligen Waffenbehörde und dem Hauptzollamt Singen Kontakt aufnehmen.

Dr. Karlheinz Störzer