Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

Erstellt am

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zurÄnderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes. Die Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 2. April 2015, die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Siehe angefügte PDF-Dateien

 

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Nachtzielgeräte, die anstelle einer Zieloptik benutzt werden, sind nach wie vor nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung ist auf Aufsatz-und Vorsatzgeräte beschränkt.
  • In Absprache mit dem Bundesinnenministerium ist es möglich, pro Jagdrevier eine Jägerin/einen Jäger mit der Nutzung von Aufsatz-oder Vorsatzgeräten zur Schwarzwildbejagung zu beauftragen.
  • Die Beauftragung muss bei der unteren Jagdbehörde beantragt werden.
  • Das MLR wird den zuständigen unteren Jagdbehörden Hinweise zur Behandlung von Anträgen zur Beauftragung der Benutzung von Nachzielvorsatz-oder Aufsatzgeräten an die Hand geben.
  • Es ist davon auszugehen, dass eine Beauftragung nur zeitlich befristet erfolgt. 

Anträge zur Beauftragung der Ausnahmeregelung für Aufsatz - und Vorsatzgeräte sollten erst an die Untere Jagdbehörde gestellt werden, wenn die Kritierien der Bescheidung bekannt sind.

!!! Der Einsatz von Nachtzieltechnik ist nicht automatisch freigegeben, sondern unterliegt einem Antrags-und Beauftragungsverfahren !!!