Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zurÄnderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes. Die Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 2. April 2015, die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Siehe angefügte PDF-Dateien
Was bedeutet das in der Praxis?
- Nachtzielgeräte, die anstelle einer Zieloptik benutzt werden, sind nach wie vor nicht zulässig. Die Ausnahmeregelung ist auf Aufsatz-und Vorsatzgeräte beschränkt.
- In Absprache mit dem Bundesinnenministerium ist es möglich, pro Jagdrevier eine Jägerin/einen Jäger mit der Nutzung von Aufsatz-oder Vorsatzgeräten zur Schwarzwildbejagung zu beauftragen.
- Die Beauftragung muss bei der unteren Jagdbehörde beantragt werden.
- Das MLR wird den zuständigen unteren Jagdbehörden Hinweise zur Behandlung von Anträgen zur Beauftragung der Benutzung von Nachzielvorsatz-oder Aufsatzgeräten an die Hand geben.
- Es ist davon auszugehen, dass eine Beauftragung nur zeitlich befristet erfolgt.
Anträge zur Beauftragung der Ausnahmeregelung für Aufsatz - und Vorsatzgeräte sollten erst an die Untere Jagdbehörde gestellt werden, wenn die Kritierien der Bescheidung bekannt sind.
!!! Der Einsatz von Nachtzieltechnik ist nicht automatisch freigegeben, sondern unterliegt einem Antrags-und Beauftragungsverfahren !!!